Allgemeine Geschäftsbedingungen


(im Folgenden: AGB)

Stand September 2018


A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Geltungsbereich dieser AGB

1. Für alle Rechte und Pflichten (sowohl aus Vertrag als auch aus Gesetz) zwischen BWK Dachzubehör GmbH; Birkichstraße 1, 74549 Wolpertshausen; allform Bautechnik GmbH & Co.KG, Birkichstraße 1, 74549 Wolpertshausen; und dem Besteller (im Folgenden: Besteller) gelten ausschließlich diese AGB in ihrer jeweiligen Fassung im Zeitpunkt der Bestellungen. Wir weisen darauf hin, dass wir uns die Anpassung der AGB insbesondere an geänderte rechtliche Vorgaben vorbehalten. Eine gesonderte Information an den Besteller erfolgt nicht. Die AGBs können jederzeit bei uns angefordert werden.


2. Wir erkennen entgegenstehende sowie von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGBs die Bestellung vorbehaltlos annehmen.


3. Leistungen im Sinne dieser AGB sind sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen jeglicher Art.


II. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten, Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet.


2. Mehrkosten, die durch Erschwerungen und/oder Behinderungen der Lieferverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Besteller; dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart sind. Führen wir nach Auftragserteilung auf Wunsch des Bestellers Lieferungen oder Leistungen aus, die unsere Auftragsbestätigung nicht umfasst, so können wir hierfür auch nachträglich ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.


3. Soweit nicht einzelvertraglich anderes geregelt sind wir berechtigt, sofern die Lieferung später als einen Monat nach Auftragserteilung erfolgt, eine angemessene Preisanpassung gem. § 315 BGB an während dieses Zeitraums veränderte Preisgrundlagen (z. B. Rohstoffe, Löhne) entsprechend dem am Liefertag gültigen Preis vorzunehmen.


4. Das Preisanpassungsrecht gem. Ziff. 3 dieses Abschnitts gilt bei zeitlich befristeten Preisbindungen unserer Lieferanten unabhängig von der Monatsfrist auch dann, wenn die Abnahme der Waren ab Werk in die Erhöhung der nachfolgenden Preisbindungsphase unserer Lieferanten fällt. Ein Preisanpassungsrecht gilt ebenso hinsichtlich Mehrmengen gegenüber der ursprünglichen Bestellmenge sowie gegenüber Minderabnahmemengen (insbesondere, soweit für die Mindermenge ggü. unserem Lieferanten höhere Einstandspreise bezahlt werden müssen).


5. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Verzug mit der Zahlung tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. Der Besteller hat sämtliche Verzugskosten zu bezahlen. Dies sind insbesondere unsere Mahnkosten von 10,00 € je Mahnung sowie Zinsen ab Verzug in Höhe von 9,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 14,00 %.


6. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


7. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der zugrunde liegende Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


8. Alle Forderungen aus einem Vertragsverhältnis werden sofort fällig, wenn der Besteller im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit einer Teilzahlung in Verzug kommt.


9. Wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel zu ziehen und dadurch die Gegenleistung des Bestellers zu gefährden, können wir vom Besteller die Gewährung einer angemessenen Sicherheit verlangen oder sämtliche Forderungen sofort fällig stellen.


10. Ist der Besteller nicht in der Lage, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, so sind offene Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.


11. Sofern der Besteller sich in Verzug befindet oder keine Sicherheit leistet, sind wir zur Zurückbehaltung weiterer Lieferungen berechtigt. Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände bekannt werden, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit (auch drohende) oder Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergeben.


12. Wir sind im Fall der vorangehenden Ziff. 11 auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Barzahlung oder Vorkassezahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


13. Im Fall der vorangehenden Ziff. 11 bzw. 12 sowie bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung, können wir außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen.


14. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.


III. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des gesamten Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum.


2. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund (so insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen wie z. B. Verzugsschäden).


3. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt unser Eigentum bestehen bis zu deren Einlösung und entsprechender Gutschrift auf unserem Konto, bei Einzug der Forderung durch Einzugsermächtigung bis zur Genehmigung der Einziehung durch den Berechtigten.


4. Sofern die Vertragsparteien ein Kontokorrentverhältnis vereinbart haben sichert der Eigentumsvorbehalt ab Saldoziehung unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.


5. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, durch den Besteller, ist der Besteller verpflichtet, uns einen Miteigentumsanteil in Höhe des Verhältnisses des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Fremdwaren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung an der neuen Sache zu verschaffen, sofern uns ein solcher Miteigentumsanteil nicht bereits kraft Gesetzes zusteht. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.


6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern bzw. verarbeiten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes auf uns übergehen.


7. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Der Besteller ist berechtigt, abgetreten Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.


8. Wir werden von unserem Widerrufsrecht (insbesondere zur Einziehung von Forderungen durch den Besteller) in den in diesen AGB genannten Fallgruppe oder vergleichbaren Konstellationen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt.


9. Der Besteller ist nach Widerruf der Einziehungsermächtigung auf Verlangen verpflichtet, seine Vertragspartner (Abnehmer) zu benennen, diesen die Abtretung mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.


10. Wir sind berechtigt, die Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes selbst offen zu legen und Bezahlung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen unter Vorlage auch dieser Zahlungsvereinbarung zu verlangen. Können die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, so wird das Verschulden der Nichtvorlage der Unterlagen des Bestellers und eine hieraus resultierende Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruches widerlegbar vermutet.


11. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretene Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie nicht von Dritten beizutreiben sind.



B. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNG

I. Lieferfristen, Liefertermine

1. Liefertermine sind verbindlich, sofern sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet wurden.


2. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferzeiten setzt voraus, dass der Besteller seinen eigenen Mitwirkungspflichten nachkommt, insbesondere der Klärung aller kaufmännischen sowie technischen Fragen und Leistung einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Ansonsten verlängern sich die Lieferzeiten um einen angemessenen Zeitraum.


3. Auch eine als verbindlich gekennzeichnete Lieferzeit kann von uns einseitig verlängert werden, wenn unser eigener Zulieferer –trotz rechtzeitiger Bestellung unsererseits- nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder falsch liefert.


4. Bei Verzögerungen der Belieferung aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund anderer Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs (z. B.: Arbeitskämpfe) verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum. Es ist dabei unbeachtlich, an welcher Stelle in der Lieferkette diese Ereignisse eintreten.


5. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist es ausreichend, wenn die Ware im Lieferzeitpunkt das Werk verlassen hat bzw. gegenüber dem Besteller Versandbereitschaft mitgeteilt ist.


6. Im Fall des Verzuges sind Ansprüche gegen uns begrenzt auf 0,5 % des Warenwertes der verspätet gelieferten Waren pro vollendeter Woche des von uns verschuldeten Verzugs, insgesamt auf 5,0 % des Warenwertes, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.


II. Verzug, Lieferverzögerung u. a. wegen Lieferverzögerung des Vorlieferanten

1. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ende der Nachfrist als versandbereit im Lieferwerk gemeldet wird.


a) Geht eine Lieferverzögerung auf eine eben solche des Vorlieferanten der vertragsgegenständlichen Ware zurück, haben wir auf unverzügliches Verlangen des Bestellers hin unsere etwaigen Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller bis zur Höhe dessen Schadens abzutreten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.


b) Ein für den Fall unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.


2. Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag hat der Besteller keinen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.


III. Versand und Gefahrenübergang

1. Die Auswahl des Verkehrsmittels und des Versandweges werden wir nach unserer Erfahrung unter Ausschluss jeder Haftung treffen. Anderweitige Regelungen im jeweiligen Einzelvertrag gehen vor.


2. Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer bzw. eine Woche nach der Lagerung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr- einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs sowie bspw. einer Beschlagnahme – in jedem Falle auf den Besteller über. Es gilt der jeweils frühestmögliche Zeitpunkt.


3. Selbiges gilt für den Fall des Nichtabrufes von versandbereitem Material gemäß Ziffer 8. Bei Transportschäden oder Fehlmengen hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen sowie uns gegenüber zu veranlassen.


4. Bei von der Bestellung abweichenden und dem Besteller zumutbaren Mehr- oder Mindermengen sind wir berechtigt, auch die Frachtpreise, sei es, dass sie in den vereinbarten Preisen enthalten sind oder gesondert abgerechnet werden, zu korrigieren und den veränderten Kosten anzupassen.


5. Wir sind zu Teillieferungen in für den Besteller zumutbarem Umfang berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Der Kaufpreis der gelieferten Teilmenge wird unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung der Restmenge zur Zahlung fällig. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht mit Zahlungen zu.


6. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung oder sonstigen Regelungen verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der Verwertung oder – soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller ist verpflichtet und bestätigt mit Erteilung des Auftrages, nicht zurückgesendete Verpackungen einer der Verpackungsverordnung entsprechenden Verwertung zurückzuführen.


7. Soweit in den Einzelaufträgen nicht anders vereinbart, gelten für die Lieferung die Incoterms ab Werk (EXW) in der Ausgabe von 2010.


8. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich zum Versand abgerufen werden. Kann das Material nicht innerhalb von 4 Tagen nach unserer Meldung der Versandbereitschaft versandt wer¬den, kann die Ware ohne Rücksicht auf sonstige Vereinbarungen nach eigener Wahl versandt werden oder auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen eingelagert werden.


IV. Anlieferung

1. Die Belieferung erfolgt an den vereinbarten Lieferort.


2. Die Baustelle – sofern Lieferort – und der Abladeort auf der Baustelle müssen vom Besteller rechtzeitig benannt werden. Bei Belieferung von Baumaterialien muss der Besteller die Baustelle und den Abladeort auf der Baustelle rechtzeitig benennen. Der Abladeort muss für die vorgesehene Anlieferung durch die eingesetzten LKWs zugänglich sein, er darf insbesondere nicht durch Baukräne oder sonstigen Hindernisse versperrt sein.


3. Die Zufahrtswege der Baustelle und zum genauen Abladeort auf der Baustelle müssen für die eingesetzten LKWs so geeignet sein, dass weder die Zufahrt, noch das Abladen, noch die Abfahrt eine Behinderung gegenüber der normalen Belieferung durch LKWs darstellen. Es handelt sich bei diesen LKWs um Straßenfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu ca. 40 Tonnen.


4. Der Besteller trägt die Verantwortung für das Vorhandensein geeigneter Abladevorrichtungen sowie geeigneter Arbeitskräfte in ausreichender Zahl am genauen Abladeort zu dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt. Die Kosten für Abladevorrichtungen und den Einsatz der Arbeitskräfte trägt der Besteller.


V. Abladen

Die angelieferte Ware ist vom Besteller fachgerecht und nur mit geeigneten Hilfsmitteln zu entladen. Die branchenüblichen Entladerichtlinien sind zu beachten. Bei Personenschäden und/oder Sachschäden, die durch unsachgemäßes Abladen entstehen, haften wir grundsätzlich nicht. Solche Schäden sind ausschließlich vom Besteller zu vertreten.


VI. Mängelgewährleistung

Grundsätzlich werden Eigenschaften nicht zugesichert, es sei denn, aus den vertraglichen Grundlagen ergibt sich Abweichendes. Für Mängel der gelieferten Ware einschließlich des Fehlens etwa einzelvertraglich zugesicherte Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:


1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer; spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers. Für zugelieferte Teile, die von uns nicht wesentlich verändert wurden, übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer eigenen Ansprüche gegen unsere jeweiligen Lieferanten. Diese Ansprüche treten wir an den Besteller ab. Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des Bestellers.


2. Mängelrügen des Bestellers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich (vorzugsweise auf den Frachtpapieren notiert) bei uns eingehen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen. Auf § 377 HGB wird verweisen.


3. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen und wir unverzüglich unter Vorlage der Mängelrüge zu informieren. Die weiteren Prüfungs- und Rügepflichten des Bestellers nach HGB bleiben unberührt.


4. Falls wir vom Besteller ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel auch innerhalb zweier angemessen zu setzender Nachfristen nicht beseitigt haben und Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen auch im zweiten Versuch gescheitert sind, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Besteller kann jedoch Rückgängigmachung bei Mängeln, die sich auf Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich mangelbehafteter Leistungsteile verlangen, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.


5. Gibt der Besteller uns trotz Mahnung keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen Mängelansprüche.


6. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Aufwendungen für die Überprüfung dem Besteller berechnet. Wir sind berechtigt, hierfür die üblichen und angemessenen Verrechnungssätze für Mitarbeiter anzusetzen, die auch ggü. Besteller angesetzt werden.


7. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Beseitigung des Mangels Aufwendungen entstehen, die voraussichtlich den Betrag von 100 % unserer Leistung übersteigen. Dies gilt auch für den Fall der Nachlieferung.


8. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt mit dem Eingang der Ware am Bestimmungsort.


9. Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab Beginn der Verjährung.


10. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder eine gegebene Zusicherung das Ziel hat, gegen die eingetretene Schäden abzusichern, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt zudem nicht bei Schäden an Leib und Leben.


11. Jede Gewährleistung unsererseits setzt im Übrigen voraus, dass die Ware sach- und fachgerecht abgeladen, gelagert, be- bzw. verarbeitet wird, insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Zulassungsbescheide und den anerkannten Regeln der Technik. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.


12. Öffentliche Äußerungen durch uns, unsere Gehilfen oder etwaige Hersteller und deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit der Ware begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien als solche festgelegt werden. Verarbeitete oder eingebaute Ware ist nicht mehr reklamationsfähig.



C. HAFTUNG

Bei der Haftung gelten folgende Vorgaben:


1. Soweit wir nach gesetzlichen Vorgaben haften, die wir leicht fahrlässig verursacht haben, ist die Haftung begrenzt. Wir haften dann nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (z.B. solcher, die der Besteller uns gerade ausdrücklich oder konkludent auferlegen will). Zudem ist dann die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.


2. Wir haften bei grober Fahrlässigkeit ebenfalls gem. der vorstehenden Ziffer. Die Beschränkung erfolgt aber nicht, sofern unsere gesetzlichen Vertreter sowie leitenden Angestellten grob fahrlässig gehandelt haben sowie in Fällen, in denen auch die grob fahrlässige Verursachung von einer durch uns abgeschlossenen Versicherung gedeckt wird.


3. Soweit unsere Haftung hiernach begrenzt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer.


4. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit erfolgt keine Haftungsbeschränkung.



D. DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN

1. Wir sind berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsanbahnung und Abwicklung personenbezogene Daten zu erfassen, zu nutzen und zu verarbeiten, auch zu eigenen Werbezwecken ggü. dem Besteller. Die Übermittlung solcher Daten an Dritte wird selbstverständlich nicht erfolgen, es sei denn, dass dies zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlich ist oder Zustimmung des Bestellers vorliegt (z.B.: Einzugsermächtigungen).


2. Der Besteller kann jederzeit der Datennutzung bzw. Verarbeitung widersprechen, der Widerspruch ist an uns zu richten und zwar entweder postalisch an:


BWK Dachzubehör GmbH
Birkichstraße 1
74549 Wolpertshausen


allform Bautechnik GmbH & Co. KG
Birkichstraße 1
74549 Wolpertshausen


Oder per E-Mail an:


dsb@bwk-dachzubehoer.de


dsb@allform-bautechnik.de



E. SONSTIGES

I. Anwendung deutschen Rechts

Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.


II. Teilunwirksamkeit

Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam.


III. Vertretungsberechtigungen

Unsere Arbeitnehmer sind nur dann zur Vertretung von uns berechtigt, wenn die Vertretungsbefugnis vor der Willenserklärung ausdrücklich durch den/die Geschäftsführer oder den/die Prokuristen/in erteilt wurde.


IV. Erstellung technischer Unterlagen

1. Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Besteller, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst – und ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen. Etwaige von uns für den Besteller gefertigte Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer Umsetzung vom Besteller selbst – ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen.


2. Vorstehender Haftungsausschluss sowie Obliegenheit des Bestellers gelten insbesondere in Bezug auf die zukünftige Verwendung der Liefergegenstände.


3. Soweit wir technische Unterlagen erstellen (Verlegepläne, statische Berechnungen und sonstige Pläne) oder erstellen lassen gilt in jedem Fall das Folgende:


a) Eine Überprüfung der uns überlassenen Unterlagen und Angaben erfolgt nicht durch uns und muss auch nicht erfolgen;


b) Technische Ausarbeitungen für Besteller, insbesondere statische Berechnungen und Verlegepläne, muss der Besteller selbst unverzüglich sorgfältig und fachgerecht überprüfen bzw. überprüfen lassen. Etwaige Fehler sind sofort nach Feststellung anzuzeigen. Für die Folgen von Fehlern, die bei ordnungsgemäßer Überprüfung unserer Ausarbeitung hätten festgestellt werden können, haften wir nicht.


c) Jedwede Haftung für die technischen Unterlagen wird ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche gegenüber dem Planersteller, etc. ist der Besteller berechtigt auf eigene Kosten geltend zu machen.


d) Werden auf Wunsch des Bestellers technische Unterlagen durch Dritte erstellt, so haften wir nicht für die Richtigkeit, auch wenn derartige Aufträge über uns abgerechnet werden sollten.


Wir behalten uns an den genannten Ausarbeitungen, auch nach Aushändigung an den Käufer, unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Bei Nichterteilung eines Auftrags behalten wir uns vor, überlassene Unterlagen zurückzufordern und unseren Aufwand gesondert abzurechnen.


V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der jeweilige Betriebssitz des an dem Vertrag beteiligten Unternehmens.


Für den Gerichtsstand ist das jeweils für Wolpertshausen zuständige Landgericht bzw. Amtsgericht zuständig.


Wolpertshausen 09/2018


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